Rechtliches

Neue Coronaregeln 2022 – für Verbraucher und Arbeitgeber

8.9.2022

Corona Prävention – Bis 30.9.2022 gelten noch folgende Rahmenbedingungen

Zurzeit gelten bundesweit gelockerte Präventionsregeln. Das Tragen einer Atemschutzmaske ist lediglich in den Fernzügen und Flugzeugen verpflichtend. Alle anderen Regeln werden auf länderebene beschlossen und umgesetzt. 

Schnelltests sind in der Regel kostenpflichtig. Bezuschussungen oder Befreiung von der Gebühr können nur auf Basis von entsprechenden Nachweisen bei den Teststellen bewilligt werden.

Verschärfte Prävention am Arbeitsplatz liegt in der Verantwortung der Unternehmen, die auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen, wie Tests, Atmenschutzmasken oder Homeoffice erlassen können.

Für Coronainfizierte gilt weiterhin die Isolationszeit von fünf Tagen. Freitestung ist empfohlen, für Personal im Gesundheitswesen ist das Freitesten verpflichtend.

Bei erhöhtem Infektionsaufkommen können Länder und Kommnunen regional und temporär verschärfte Präventionsmaßnahmen erlassen.

Corona Prävention – Ab 1.10.2022 bis 7.4.2023 sollen folgende Rahmenbedingungen gelten

Zusätzlich zu den geltenden Regelungen wurden folgende Maßnahmen beschlossen.


Bundesweite Regelungen

In bestimmten Bereichen sollen spezifische Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gelten: 

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr 
  • Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. 
  • Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder sonstiger kritischen Infrastruktur aufrecht zu erhalten können folgende Maßnahmen erlassen werden:

  • Maskenpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen 
  • Maskenpflicht für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es eine Ausnahme geben: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

  •  Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. 
  • Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

(C) Bundesregierung

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